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Vermögensauskunft


"Wenn Sie jetzt nicht zahlen, drohen Ihnen:

1. Zwangsvollstreckung
2. Lohnpfändung
3. Vermögensauskunft
4. Haftbefehl."

Diese "Horrorliste" aus dem Anschreiben eines großen deutschen Inkassounternehmens kennen viele Schuldner. Die Auflistung der Zwangsmaßnahmen lässt die Betroffenen oft befürchten, letztendlich wegen der bestehenden Überschuldung im Gefängnis zu landen. Diese Angst ist unbegründet, denn Überschuldung ist nicht strafbar.

Jeder Schuldner sollte wissen, was sich hinter einer Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung, noch früher: Offenbarungseid) verbirgt. Dann verliert auch der in diesem Zusammenhang oft genannte Haftbefehl viel von seiner Bedrohlichkeit.

1. Bedeutung der Vermögensauskunft


Die Vermögensauskunft dient der Information des Gläubigers über die Vermögensverhältnisse des Schuldners. Der Schuldner muss bei Abgabe der Vermögensauskunft alle Vermögenswerte angeben, über die er verfügt. Tut er dies – auch ohne Absicht – nicht oder nicht vollständig, macht er sich strafbar.

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2. Voraussetzungen der Vermögensauskunft


Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher direkt mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen. Im Gegensatz zum bis 31.12.2012 geltenden Verfahren bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nun kein erfolgloser Pfändungsversuch als Voraussetzung mehr notwendig!

Wurde in den letzten zwei Jahren bereits einmal die Vermögensauskunft abgegeben, so muss dies nicht erneut erfolgen, es sei denn, der Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners hindeuten.

Wer vor Ablauf der Zwejahresfrist erneut zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen wird, sollte den Gerichtsvollzieher unter Angabe von Aktenzeichen und Datum über die frühere Abgabe informieren. In diesem Fall leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu.

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3. Verfahren der Abgabe der Vermögensauskunft


Zunächst muss der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine zweiwöchige Zahlungsfrist setzen. Er setzt für den Fall, dass nicht bezahlt wird, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft in seinen Räumen fest. Alternativ kann der Termin auch in der Wohnung des Schuldners erfolgen. Der Festsetzung des Termins in seiner Wohnung kann der Schuldner innerhalb einer Woche widersprechen.

Mit der Ladung schickt er dem Schuldner ein mehrseitiges Formular, das "Vermögensverzeichnis" zu. Dieses Formular wird, am besten bereits ausgefüllt, mit zum Termin gebracht. Im Vermögensverzeichnis muss der Schuldner u. a. angeben, ob er Sparguthaben, Lebensversicherungen oder wertvolle Gegenstände besitzt. Er muss auch seinen Arbeitgeber oder andere Einkommensquellen mitteilen. Der Schuldner wird schließlich auf die Strafbarkeit falscher Angaben hingewiesen und hat an Eides statt zu versichern, dass die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht wurden.

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4. Gütliche Erledigung


Der § 802 ZPO räumt dem Gerichtsvollzieher nun größere Spielräume ein und besagt: "Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein."

Voraussetzung hierfür ist, dass der Gläubiger nicht bereits im Vorfeld eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen hat. Es kann ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen werden. Letztere kann nun bis zu zwölf Monate lang dauern. Wird eine Ratenzahlung vereinbart, ist die Vollstreckung aufgeschoben.

Eine solche Vereinbarung scheitert, wenn der Gläubiger dieser widerspricht oder der Schuldner mit einer Zahlung länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

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5. Haft und Haftbefehl


Erscheint der Schuldner ohne eine Entschuldigung aus triftigem Grund im Termin nicht, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft.

Wer plötzlich erkrankt oder aus anderen dringenden Gründen nicht am Termin teilnehmen kann, sollte sich unbedingt mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung setzen (auch telefonisch). Im Krankheitsfalle sollte ein Attest vorgelegt werden. So kann der Erlass eines Haftbefehls verhindert werden.

Falls der Gläubiger dies beantragt, wird der Haftbefehl vom Gerichtsvollzieher vollstreckt. Er ist jedoch mit einem strafrechtlichen Haftbefehl nicht zu vergleichen. Eine Fahndung findet z. B. nicht statt. Weigert sich der Schuldner nach seiner Verhaftung, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann er zur Erzwingung der Abgabe bis zu sechs Monate in Haft genommen werden. Sobald er seine Erklärung abgibt, muss er aus der Haft entlassen werden.

Es ist also wenig sinnvoll, die Abgabe der Vermögensauskunft grundlos zu verweigern. Die im Gefängnis verbrachte Zeit mindert die Zahlungsverpflichtungen nicht. Ein "Absitzen" der Schulden erfolgt dadurch nicht und ist auch gar nicht möglich.

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6. Folgen der Abgabe der Vermögensauskunft


Sofern der Schuldner die Auskünfte nicht leistet oder seine Angaben aller Voraussicht nach nicht zum Forderungsausgleich führen, darf der Gerichtsvollzieher auf Grundlage des 2013 neu hinzugefügten § 802l ZPO eine kostenpflichtige Auskunft bei folgenden Behörden einholen - allerdings nur, wenn die titulierte Forderung nicht unterhalb der Bagatellgrenze von 500 € liegt:

1. Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Ziel der Ermittlung des Arbeitgebers des Schuldners, um gegebenenfalls eine Lohnpfändung ausbringen zu können. Soweit der Schuldner sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, kennt seine Krankenkasse als Einzugsstelle den Arbeitgeber.

2. Beim Bundeszentralamt für Steuern kann er Konten und Depots des Schuldners bei Kreditinstituten abrufen. Ob das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, lässt sich über diese Abfrage nicht ermitteln.

3. Durch eine Abfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt bringt er aus dem Zentralen Fahrzeugregister in Erfahrung, welche Fahrzeuge (Hersteller, Typ, Baujahr, Haftpflichtversicherer) auf den Schuldner zugelassen sind.

Der Gerichtsvollzieher hat das Vermögensverzeichnis nicht mehr schriftlich, sondern als elektronisches Dokument zu erstellen und weiterzuleiten. Alle Vermögensverzeichnisse werden landesweit vom zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Auf den Inhalt dieser Datenbank haben alle Gerichtsvollzieher Zugriff. Gibt ein weiterer Titelgläubiger eine Abnahme der Vermögensauskunft bei einem Schuldner in Auftrag, der innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft abgegeben hat und dessen Vermögensverhältnisse sich nicht wesentlich verändert haben, übermittelt der Gerichtsvollzieher das bereits vorliegende Vermögensverzeichnis in Dateiform oder als Ausdruck.

Da der Gläubiger durch die Vermögensauskunft Informationen über Arbeitsplatz und Bankdaten des Schuldners erfährt, folgen oft Lohn- und Kontopfändungen. Insbesondere bei Arbeitsverhältnissen in der Probezeit ist es daher ratsam, eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher zu treffen. Vor Kontopfändungen schützt die Umwandlung in ein P-Konto.

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