Beratung > Schuldnerinfos kompakt > Miet- und Energieschulden

Miet- und Energieschulden

"Zum Schluss habe ich die Briefe mit den Rechnungen gar nicht mehr geöffnet, sondern einfach weggelegt."

Von diesem typischen Verhalten eines Überschuldeten muss es auf jeden Fall zwei Ausnahmen geben: Wohnungsmiete und Energiekosten müssen gezahlt werden.

Ein Vermieter kann fristlos kündigen, wenn die Mietzahlungen ausbleiben, und ein Energieversorger kann bei Zahlungsrückständen die Lieferung von Gas oder Strom einstellen. Sozialamt oder Jobcenter, die sonst Schulden nicht übernehmen, zahlen unter Umständen einmalig und in der Regel auf Darlehensbasis die Rückstände für die Betroffenen.

1. Mietschulden


Mietschulden entstehen oft dadurch, dass Schuldner/innen deutlich mehr von Ihren Einkünften für Ratenzahlungen aufbringen, als die Gläubiger auf rechtlichem Wege zwangsweise einziehen (pfänden) könnten. Dadurch werden die viel wichtigeren Überweisungen wie Miet- und Energiezahlungen über das Girokonto (mangels Deckung) nicht mehr ausgeführt. Diese klassische Schuldenverschiebung gilt es als erstes und für die weitere Zukunft zu stoppen:

Orientieren Sie in diesem Fall die Gesamthöhe ihrer monatlichen Schuldentilgung an dem pfändbaren Betrag! (Beträge und Details siehe Info „Lohnpfändung/ Lohnabtretung“)

  • Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen,
  • wenn der/die Mieter/in zwei Monatsmieten nicht gezahlt hat
  • wenn der/die Mieter/in zwei Monatsmieten nacheinander teilweise nicht gezahlt hat und hierdurch ein Mietrückstand entsteht, der eine Monatsmiete übersteigt
  • wenn der/die Mieter/in über einen längeren Zeitraum mit einem Gesamtbetrag in Rückstand gerät, der dem Betrag von zwei Monatsmieten entspricht
  • Nebenkosten-Nachzahlungen auf Grund von Jahresabrechnungen berechtigen nicht zur fristlosen Kündigung.


Monatsmiete ist hier die Miete einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung.

Wer den ganzen Mietrückstand nicht aufbringen kann, sollte zumindest einen Teilbetrag bezahlen.

Hat der Vermieter schon gekündigt oder sogar die Räumungsklage bei Gericht erhoben, kann der Mieter die Kündigung abwenden und die Räumung verhindern, indem er den gesamten Mietrückstand auf einmal begleicht. Die Zahlung oder eine Mietschuldenübernahme-Erklärung durch eine öffentliche Stelle muss spätestens 2 Monate nach Einreichung der Räumungsklage erfolgen.

Bei drohendem Wohnungsverlust im Stadtgebiet Stuttgart raten wir zur Kontaktaufnahme mit der Fachstelle zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit des Sozialamtes, Eberhardstr. 33, 70173 Stuttgart, Telefon: (0711) 216-59169

zur Auswahl

2. Unberechtigte Mieterhöhungen


Einer unberechtigt hohen Mieterhöhung können Sie widersprechen. Haben Sie dieser bereits zugestimmt, können Sie Ihre Zustimmung innerhalb von zwei Wochen widerrufen, wenn der Vermieter Unternehmer ist, wozu eine nachhaltige Vermietungstätigkeit ausreicht.

Falls Sie keine Widerrufsbelehrung oder kein Muster-Widerrufsformular erhalten haben, können Sie noch 12 Monate später widerrufen.

Unser Muster für ein Widerrufsschreiben finden Sie hier.

zur Auswahl

3. Energieschulden


Das Energieunternehmen darf bei Zahlungsrückständen die Gas- oder Stromlieferung einstellen. Die Energiesperrung muss nach Zahlungsaufforderung und Mahnung schriftlich angekündigt und dem Haushalt eine 4-wöchige Frist zum Ausgleich der Zahlungsrückstände gegeben werden.

Diese 4 Wochen sollten unbedingt für Verhandlungen mit dem Energielieferanten genutzt werden, z. B. zur Vereinbarung von Ratenzahlungen.

zur Auswahl

4. Übernahme von Miet- und Energieschulden durch Sozialamt oder Jobcenter


Das Sozialamt und das Jobcenter können Miet- und Energieschulden (in der Regel darlehensweise) übernehmen, wenn es sich um eine Notlage handelt und wenn die Wohnung dauerhaft gesichert werden kann. Letzteres setzt voraus, dass die Zahlungen in der Zukunft gesichert sind.

Wer laufende Leistungen vom Jobcenter bezieht, muss einen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen beim Jobcenter stellen. Für alle anderen Personen (auch für Erwerbstätige) ist das Sozialamt zuständig.

Eine wiederholte Übernahme von Miet- und Energieschulden durch das Sozialamt oder das Jobcenter ist nur in sehr wenigen Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände möglich.

Wenn das Sozialamt oder das Jobcenter keine Hilfe anbieten kann, setzen Sie sich dringend mit der oben genannten Fachstelle zur Verhinderung von Wohnungslosigkeit oder mit uns in Verbindung.

zur Auswahl