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Lohnpfändung/ Lohnabtretung


"Warum gehe ich eigentlich arbeiten? Es wird ja doch alles weggepfändet."


Diese bittere Äußerung einer überschuldeten Angestellten können viele Betroffene nachvollziehen. Eine Lohnpfändung oder die Einbehaltung der pfändbaren Einkommensanteile aufgrund einer offengelegten Lohnabtretung sollte aber nicht einfach hingenommen werden, sondern gründlich geprüft werden. Es besteht zudem bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit, dass die Pfändungsfreigrenze angehoben wird (siehe unten 3. und 4.). 

Nach einer Untersuchung der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung sind Lohnpfändungen häufig fehlerhaft. Das heißt, den Betroffenen wird oftmals zuviel Lohn abgezogen. Auch sind viele Lohnabtretungen wegen rechtlicher Mängel unwirksam.

1. Höhe der Lohnpfändung

Ausgangsbetrag der Pfändung ist der Nettolohn. Zur Ermittlung der pfändbaren Lohnbestandteile müssen vom Bruttolohn die Steuern, die Sozialversicherungsabgaben und mögliche vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers abgezogen werden. Die Höhe des so ermittelten Nettolohns und die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen bestimmen, wie viel vom Monatslohn tatsächlich gepfändet werden darf.

Die Arbeitgeber orientieren sich bei der Feststellung der Zahl der Unterhaltsberechtigten üblicherweise an der Lohnsteuerkarte. Dort nicht ersichtliche Unterhaltsberechtigte sollten dem Arbeitgeber unter Vorlage von Urkunden (Geburtsurkunde, Belege von Unterhaltszahlungen u. a.) nachgewiesen werden. In der Regel sind eigene Kinder bis zur Berufsausbildung und der Ehepartner als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen. 

Ab 1.7.2024 ist Nettolohn bis zu einem Betrag von 1.499,99 € unpfändbar. Ab 1.500 € können bei einer alleinstehenden Person 5,78 € pro Monat gepfändet werden. Ist der Lohn höher, erhöhen sich die pfändbaren Beträge schrittweise pro 10 € höherem Verdienst.
Wenn eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen ist, kann erst ab 2.060 € netto etwas gepfändet werden. Bei zwei gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen beginnt der pfändbare Bereich bei 2.370 €; bei fünf und mehr Unterhaltsberechtigten ab 3.310 €. Liegt der Nettoverdienst über 4.573,10 €, ist der übersteigende Lohn unabhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten voll pfändbar.

Hier können Sie die aktuelle Pfändungstabelle als PDF-Dokument herunterladen:

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Diese Tabelle gilt nicht bei Einkommenspfändungen wegen Unterhaltsschulden. Bei diesen Verpflichtungen können höhere Beträge gepfändet werden. Der pfändungsfreie Betrag wird hier vom Gericht festgelegt. Seit 2023 sollten nach Düsseldorfer Tabelle vom Arbeitslohn mindestens 1.450 € für den notwendigen Eigenbedarf verbleiben (siehe Info „Überschuldung und Unterhalt“).

2. Pfändbarkeit von Weihnachtsgeld, Überstundenvergütungen usw.

Auch Sondervergütungen sind pfändbar. Im einzelnen gilt folgendes:

  • Weihnachtsgeld ist aktuell bis zu einem Betrag von 750 € unpfändbar (gilt vom 1.7.2024 - 30.06.2025)
  • Überstundenvergütungen sind zur Hälfte pfändbar
  • Nicht pfändbar sind Urlaubsgeld, finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Kindergeld, Erziehungsgeld und Blindenzulagen.
    Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sogenannte Vorfestarbeit sind dagegen pfändbar.


Bei Einkommenspfändungen wegen Unterhaltsschulden können vom Urlaubs-, Weihnachtsgeld und von den Überstundenvergütungen höhere Beträge gepfändet werden.

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3. Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag den pfändungsfreien Lohnanteil anheben. Nach § 850 f ZPO ist dies möglich aus beruflichen und persönlichen Gründen (z. B. bei hohen Wohnkosten, krankheitsbedingten Aufwendungen, besonderen Werbungskosten, bei mehr als fünf Unterhaltsberechtigten etc.) oder wenn der Betroffene durch die Pfändung sozialhilfebedürftig wird.

Überschuldete, die von einer Pfändung betroffen sind, können sich ihren Bedarf für den Lebensunterhalt vom regionalen Jobcenter beschei­ni­gen las­sen. Für Rentner und Behinderte ist nicht das Jobcenter, sondern das Sozialamt zuständig.  Wird der errechnete Bedarf durch die Pfändung unterschritten, kann mit der Bescheinigung beim Voll­stre­ckungs­gericht die Anhe­bung der Pfändungsfreigrenze beantragt wer­den. Wird der vom Jobcenter oder dem Sozial­amt beschei­nig­te Be­darf durch das Gericht nicht in voller Hö­he aner­kannt, besteht möglicherweise Anspruch auf Sozialleistungen.

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4. Lohnabtretung

Fast jeder Kreditvertrag enthält eine Lohnabtretung. Diese Abtretung berechtigt den Gläubiger, vom Arbeitgeber des Schuldners den pfändbaren Lohnanteil einzuziehen, wenn dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Ein Gläubiger, der über eine Lohnabtretung verfügt, braucht also den Lohn nicht per Gerichtsbeschluss pfänden zu lassen.

Auch bei einer wirksamen Lohnabtretung ist eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze (auf den sozialhilferechtlichen Bedarf, siehe oben Punkt 3) möglich. Hierzu muss man sich zunächst mit dem Gläubiger, der die Lohnabtretung offengelegt hat, in Verbindung setzen. Lehnt dieser eine Anhebung der Pfändungsfreigrenze ab, muss der Schuldner dies beim Vollstreckungsgericht beantragen bzw. beim Prozessgericht einklagen.

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