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Verjährung


Schuldner/innen werden immer wieder mit alten, längst vergessenen Forderungen konfrontiert. Ansprüche der Gläubiger haben aber nicht Bestand bis in alle Ewigkeit, sondern können verjähren.

Beispiel:
Zinsansprüche können bereits nach 3 Jahren verfallen, auch wenn die zu Grunde liegende Hauptforderung noch nicht verjährt ist.

Jeder Schuldner sollte daher bei älteren Forderungen vor der Zahlung oder Kontaktaufnahme mit dem Gläubiger prüfen, ob eine Zahlungsverpflichtung noch besteht.

Der Ablauf der Verjährungsfrist bringt eine Forderung nicht automatisch zum Erlöschen, sondern gibt dem Schuldner lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht, auf das er sich berufen muss. Er muss dem Zahlungsverlangen des Gläubigers hierzu aber ausdrücklich die Einrede der Verjährung entgegen halten.

1. Verjährungsfristen (Übersicht)


Die normale Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie ist besonders wichtig für alle Geschäfte des täglichen Lebens.

Daneben gibt es die Verjährungsfrist von 30 Jahren. Sie gilt insbesondere für

  • Urteile
  • Vollstreckungsbescheide
  • notarielle Schuldanerkenntnisse
  • vollstreckbare Vergleiche
  • Ansprüche aus dem Konkursverfahren (Insolvenzverfahren)


Steuerforderungen des Finanzamtes verjähren in 5 Jahren.

Beispiel:
Ein Gläubiger beruft sich auf einen Vollstreckungsbescheid aus dem Jahre 1987; für die Forderung gilt das BGB. Bis heute (2008) hat er in dieser Angelegenheit nichts unternommen, insbesondere keine Zwangsvollstreckungsversuche. Neben der Hauptforderung von 1.000 EURO werden Verzugszinsen ab 1987 verlangt. Die Zinsansprüche seit Entstehung des Anspruchs 1987 bis einschließlich 2004 sind aber bereits verjährt.

Zahlt der Schuldner auf eine bereits verjährte Forderung, kann das Geld nicht zurückgefordert werden. Eine darüber hinaus gehende verjährte Restforderung lebt jedoch dadurch nicht wieder auf. Im Zweifelsfall sollte man sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Für viele Kreditgeschäfte gilt jedoch das Verbraucherdarlehensrecht (§§ 491 – 498 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Bis zum 31. Dezember 2001 war genau die gleiche Regelung als Verbraucherkreditgesetz (VKG) in Kraft.

Zwar bietet die Berechnung der Zinsen nach dem Verbraucherdarlehensrecht bei fällig gestellten Forderungen für den Schuldner manchen Vorteil gegenüber solchen, für die die übrigen Regeln des BGB gelten (siehe Info „Verzugszinsen“). Dafür gibt es hier jedoch keine Zinsverjährung. Aus dem Titel oder gegebenenfalls der Forderungsaufstellung ist ersichtlich, ob das Verbraucherdarlehensrecht oder das sonstige Recht des BGB gilt (dann ist von § 367 BGB die Rede).

Im Zweifelsfall können Sie auch direkt beim Gläubiger nachfragen oder die Schuldnerberatung zu Rate ziehen.

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2. Beginn der Verjährung


Die Verjährungsfrist beginnt bei der 3-jährigen Verjährung erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, so dass dieser Zeitraum (bis zu fast einem Jahr) noch hinzu kommt.

Beispiel:
Der Zahlungsanspruch eines Händlers, der am 23.09.2002 einen Fernseher verkauft, entsteht mit Vertragsabschluss am selben Tag. Die 3jährige Verjährungsfrist dieses Anspruchs beginnt aber erst am 01.01.2003 – der Anspruch verjährt mit Ablauf des 31.12.2005.

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3. Hemmung der Verjährung


Die Verjährung einer Forderung kann gehemmt werden oder ganz neu beginnen. Bei der Hemmung wird der Lauf der Verjährung für eine bestimmte Zeit gestoppt.

Die wichtigsten Hemmungsgründe sind:

  • Klageerhebung
  • Zustellung des Mahnbescheids
  • Stundung durch den Gläubiger, das heißt Zahlungsaufschub


Die Verjährung beginnt zuerst, wie unter 2. beschrieben, macht dann sozusagen eine Pause und läuft danach weiter, aber erst mit einer Nachfrist von sechs Monaten, nachdem der Hemmungsgrund weggefallen ist.

Beispiel:
In dem obigen Beispiel sollte der Fernseher im Rahmen einer Werbeaktion erst im Januar 2003 gezahlt werden. Auf Bitten des Kunden stundet der Händler die Zahlung vom 01.01. bis 31.03.2003, also für drei Monate. Im dieser Zeit läuft die Verjährung nicht, sie geht erst ab 01.10.2003 weiter und endet dann am 30.09. 2006.

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4. Neubeginn der Verjährung


Beim Neubeginn fängt der Lauf der Verjährung noch einmal ganz von vorn an.

Die beiden Verjährungsgründe sind

  • Anerkenntnis der Schuld durch (Teil-)Zahlung
  • Zwangsvollstreckungsauftrag des Gläubigers


Der/die Schuldner/in greift oft unbewusst in die Verjährung ein. Jede noch so geringe Zahlung, etwa, um „seine Ruhe zu haben“, hat Einfluss auf die Verjährung. Sie beginnt völlig neu zu laufen.

Eine einfache schriftliche Mahnung hat aber auf den Lauf der Verjährung keinen Einfluss.

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5. Übergangsvorschriften


Die Verjährungsvorschriften sind im BGB ab 1. Januar 2002 neu gefasst worden. Für Forderungen, die danach entstehen, gelten die uneingeschränkt. Andersfalls sieht das Gesetz Übergangsvorschriften vor. Die Regelung hier ist kompliziert. Fragen Sie in Zweifelsfällen einen Rechtsanwalt oder die Schuldnerberatung.

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