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Überschuldung und Unterhalt


"Muss ich denn meiner Frau auch Unterhalt zahlen, wenn sie wieder arbeitet? ... Was ist eigentlich die Düsseldorfer Tabelle? ... Wie viel Unterhalt bekomme ich als Alleinerziehende für mein Kind?"

Viele Menschen geraten durch familiäre Probleme wie Trennung und Scheidung oder als Alleinerziehende in die Finanzkrise. Die Betroffenen stehen dann nicht nur vor einer neuen, oft sehr schwierigen Lebenssituation, sondern auch vor zahlreichen unterhaltsrechtlichen Fragen.

1. Wer ist wem grundsätzlich zu Unterhalt verpflichtet?


Unterhaltspflicht besteht nur in der so genannten "geraden Familienlinie". Das heißt, Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig, Kinder ihren Eltern, Großeltern ihren Enkeln usw., nicht aber Geschwister untereinander. Unterhaltsansprüche bestehen ebenso zwischen Eheleuten, insbesondere nach Trennung und Scheidung. Auch die schwangere unverheiratete Frau und die Mutter des nicht ehelichen Kindes haben gegenüber dem Vater des Kindes einen Unterhaltsanspruch.

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2. Wer muss Unterhalt zahlen?


Unterhalt muss nach dem Gesetz zahlen, wer leistungsfähig, d. h., finanziell oder zumindest potenziell hierzu im Stande ist. Hierfür ist die Höhe des Einkommens maßgeblich. Bei einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer wird zunächst das bereinigte durchschnittliche Monatsnettoeinkommen ermittelt.*

Schuldentilgungen können nur in begründeten Fällen angerechnet werden, z. B. wenn der Unterhaltsverpflichtete einen Kredit zurückzahlt, der in der Ehe für gemeinsame Anschaffungen aufgenommen wurde.

Wenn der Unterhaltsschuldner fahrlässig oder schuldhaft seiner Erwerbspflicht nicht nachkommt, kann der Anspruchsberechtigte dennoch anhand einer „Einkommensfiktion“ Unterhalt geltend machen; und der Unterhaltsverpflichtete macht sich unter Umständen dadurch strafbar.

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3. Wer hat ein Recht auf Unterhalt?


Unterhalt erhält, wer bedürftig ist, das heißt, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann. Darüber hinaus kann die Unterhaltspflicht zeitlich oder aus anderen Gründen begrenzt sein. So hat grundsätzlich nach der Scheidung jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ein Recht auf Unterhalt besteht hingegen meist, wenn Kinder betreut werden, bei geringem Verdienst oder wenn eine Ausbildung nachgeholt wird.

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4. Höhe des Unterhaltsbedarfs und des angemessenen Eigenbedarfs


Die Höhe des Unterhaltsbedarfs (so genanntes Bar-Existenzminimum) ergibt sich aus Tabellen der Oberlandesgerichte. Nach der Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf (= „Düsseldorfer Tabelle“), die auch in Stuttgart angewendet wird, liegt z. B. das Bar-Existenzminimum für ein Kind im Alter von bis zu fünf Jahren bei 393 €. Hiervon wird ggf. die Hälfte des Kindergeldes abgezogen. Die Höhe des Bar-Existenzminimums steigt mit dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen.

Für seinen eigenen Lebensunterhalt sollte ein arbeitsloser Unterhaltsverpflichteter ab 1. Januar 2024 mindestens 1.200 € behalten dürfen. Bei Berufstätigkeit steigt dieser Betrag auf 1.450 €. Diese beiden Sätze gelten zugleich meist auch als Bedarf für den unterhaltsberechtigten Ehegatten bzw. den erziehenden Elternteil des nicht ehelichen Kindes.
Ein Selbstbehalt von 1.750 € gilt bei Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern, die sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Reicht die Verteilungsmasse aus dem Einkommen des Unterhaltsschuldners zur Erfüllung mehrerer gleichrangiger Unterhaltsansprüche nicht aus, kommt es zur so genannten Mangelfallberechnung (Kürzung der Beträge anteilig zu Lasten der Unterhaltsberechtigen).

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5. Unterhaltsschulden


Wenn Unterhalt nicht gezahlt wird, laufen Unterhaltsschulden auf. In vielen Fällen entstehen diese Schulden, weil derjenige, der Unterhalt zu zahlen hat, von einer Einkommensreduzierung (z. B. durch Arbeitslosigkeit) betroffen ist.

Wenn der Unterhalt gerichtlich oder durch das Jugendamt festgelegt ist, besteht diese Unterhaltspflicht weiter, auch wenn das Einkommen des Verpflichteten sinkt. Der Betroffene muss sich selbst um die Absenkung bzw. Streichung des Unterhaltsbetrages bemühen. Hierzu ist ein formeller Abänderungsantrag beim Gericht bzw. Jugendamt notwendig. Es muss sich jedoch um eine dauerhafte und wesentliche Änderung handeln. Bei Änderung des Kindergeldes gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Wer nichts unternimmt, wird so behandelt, als würde er/sie weiterhin das frühere Einkommen beziehen!

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6. Lohnpfändung wegen Unterhaltsverpflichtungen


Unter bestimmten Voraussetzungen gilt bei der Pfändung von Unterhaltsforderungen die allgemeine Pfändungstabelle (siehe Info "Lohnpfändung/ Lohnabtretung") nicht. Und zwar dann nicht,

  • wenn es sich um die laufende Unterhaltsforderung handelt, oder
  • wenn der Rückstand „jung“ ist, d. h., wenn er aus der Zeit von maximal einem Jahr vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stammt, oder
  • wenn es sich um Unterhaltsschulden handelt, die durch schuldhafte Verletzung der Unterhaltspflicht entstanden sind (ein entsprechendes Urteil gegen den Schuldner muss vorliegen).


Unter diesen Voraussetzungen können höhere Beträge gepfändet werden. Der pfändungsfreie Betrag wird dann einzelfallbezogen von den Gerichten festgelegt. Pfändet bereits ein „normaler“ Gläubiger, verbleibt dem Unterhaltsgläubiger bis herab zu diesem Betrag dennoch ein zusätzlicher, so genannter „Vorrechtsbereich“, aus dem auch seine Pfändung noch bedient werden kann. In diesem Fall werden nebeneinander zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bedient.

Wird der Unterhaltsschuldner durch die Pfändung sozialhilfebedürftig, kann er die Anhebung der Pfändungsfreigrenze beantragen. Diese Möglichkeit besteht unter anderem auch bei erhöhten berufsbedingten Aufwendungen (siehe Info „Lohnpfändung/Lohnabtretung“).

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7. Was ist der Unterhaltsvorschuss?


Alleinerziehende erhalten vom Jugendamt Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind nicht nachkommt. Unterhaltsvorschuss wird für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres und für längstens 6 Jahre gewährt. Das Jugendamt fordert in der Regel die Leistungen vom säumigen Elternteil zurück.

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