Beratung > Schuldnerinfos kompakt > Pfändung von Sozialleistungen

Pfändung von Sozialleistungen


"Die Gläubiger werden mir doch nicht noch mein bisschen Arbeitslosengeld pfänden?!"


Diese sorgenvolle Frage eines überschuldeten Arbeitslosen kann man nur mit "Das kommt drauf an" beantworten. Denn für Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Krankengeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Renten usw.) gelten zwar besondere Vorschriften, grundsätzlich sind aber viele dieser Leistungen pfändbar.

Überschuldete, denen eine Sozialleistung gepfändet wird, sollten sich immer an eine Schuldnerberatungsstelle wenden. Hier erhalten sie kostenlos fachkundigen Rat und Unterstützung.

Die Pfändung einer Sozialleistung erfolgt durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts. Entscheidend für die weitere rechtliche Beurteilung der Pfändbarkeit der Sozialleistung ist zunächst, wo die Pfändung erfolgt: Direkt bei der auszahlenden Stelle (Arbeitsamt, Versorgungsamt u. a.) oder durch eine Kontopfändung auf dem Konto des überschuldeten Empfängers der Sozialleistung.

1. Pfändung bei der auszahlenden Stelle

Wird die Sozialleistung direkt bei der auszahlenden Stelle gepfändet, kann man pfändbare und nicht pfändbare Sozialleistungen unterscheiden. 

Nicht pfändbar sind: Sozialhilfe, Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld und Sozialleistungen zum Ausgleich von Mehraufwendungen durch Körper- und Gesundheitsschäden, z. B. Pflegegeldanspruch des häuslich Pflegebedürftigen.

Elterngeld, Wohngeld und Kindergeld sind nur unter besonderen Umständen pfändbar.

Alle anderen Sozialleistungen können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Dies gilt insbesondere für sogenannte Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion – wie Arbeitslosengeld, Grundsicherung für Erwerbsfähige (Arbeitslosengeld II), Renten, Krankengeld, Übergangsgeld oder Unterhaltsgeld. Der pfändbare Betrag richtet sich nach der Höhe der Sozialleistung und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Angehörigen (siehe hierzu Info "Lohnpfändung und Lohnabtretung").

Die Pfändungsfreigrenze kann bei besonderen persönlichen Kosten (z. B. krankheitsbedingt) oder bei drohender Sozialleistungsbe­dürftigkeit (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe) angehoben werden (siehe Info „Lohnpfändung und Lohnabtretung“). Beim Antrag an das zuständige Vollstreckungsgericht sind Schuldnerberatungsstellen behilflich.

zur Auswahl

2. Pfändung der Sozialleistung auf einem Girokonto

Seit 1. Januar 2012 gibt es keinen besonderen Schutz für Sozialleistungen auf gepfändeten Girokonten mehr.

Der frühere Sozialleistungsschutz des § 55 SGB I, nach dem Sozialleistungen, z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Altersrente auf jedem Girokonto für 14 Tage vor Pfändungen geschützt waren, entfiel am 1. Januar 2012.

Kontopfändungsschutz - auch für Sozialleistungen - kann nur noch über die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto erreicht werden.

Für Guthaben auf Sparbüchern, die manchmal als Girokontoersatz genutzt werden, gibt es nach wie vor keinen Schutz vor Kontopfändungen.

zur Auswahl